UNSERE SATZUNG

Sie sind hier: Startseite » VEREIN » UNSERE SATZUNG

Satzung 2016

Satzung des Heimatvereins für das Drolshagener Land e.V.

  A. Name – Sitz

§ 1 Der Verein hat den Namen „Heimatverein für das Drolshagener Land e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Heimatverein für das Drolshagener Land e.V. hat seinen Sitz in Drolshagen und umfasst das Gebiet der Stadt Drolshagen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

B. Zweck

§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Orts- und Heimatpflege. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und gezielte praktische Tätigkeiten auf den Gebieten:
1. Heimatkunde, Geschichte und Brauchtum
2. Natur- und Landschaftsschutz
3. Baupflege und Ortsgestaltung

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, berücksichtigt oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

C. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Eine Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit schriftlichem Bescheid ausschließen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, während einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss zu fordern.

§ 5 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der am 1. Juli eines jeden Jahres fällig ist. Über die Höhe entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Verein führt eine Kasse.
Über die Verwendung von Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen und die nicht zweckgebundenen Zuwendungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur für das bestimmte Vorhaben verwendet werden.

D. Organe des Vereins

§ 7 Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Arbeitskreise.

E. Vorstand

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen sollen, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder an der Vertretung des Vereins gehindert sind.
Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung statt, wobei abwechselnd der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer für jeweils vier Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und grundsätzlich je einem Vertreter der Arbeitskreise.
Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 9 Dem geschäftsführenden Vorstand steht die Entscheidung in allen geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zu, sofern diese nicht gem. § 11 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliederbeiträge und der nicht zweckgebundenen Zuwendungen (§ 6), er berät außerdem in allgemeinen grundsätzlichen Angelegenheiten.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 10 Der Schatzmeister hat alljährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Hierzu dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht berufen werden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nicht möglich.

F. Mitgliederversammlung

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal bis zum 31.03. einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angaben des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitglieder sind wenigstens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mindestens über
1. die Mitgliedsbeiträge
2. die Genehmigung der Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Wahl der Rechnungsprüfer
6. Satzungsänderungen und sonstige Vereinsregelungen
7. die Anträge der Mitglieder

G. Arbeitskreise

§ 12 Die Vereinsarbeit gliedert sich in folgende Arbeitskreise:
1. Heimatkunde, Geschichte und Brauchtum
2. Natur- und Landschaftsschutz
3. Baupflege und Ortsgestaltung
Diese Arbeitskreise arbeiten selbständig. Die Aufgabenverteilung trifft im Zweifel der Vorstand. Jedes Mitglied kann in einem oder mehreren Arbeitskreisen mitarbeiten.
Die Verantwortlichen der Arbeitskreise werden von deren Mitgliedern gewählt und leiten die Tätigkeiten in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Die Arbeitskreise wählen je einen Vertreter in den erweiterten Vorstand.
Über weitere Vertreter der Arbeitskreise entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss.

H. Geschäftsjahr

§ 13 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

I. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 14 Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

§ 15 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung gem. § 11 der Satzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Einwilligung ausgeführt werden.

Drolshagen, 23. Oktober 1987
§ 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 geändert am 16. März 2016


Satzung 2026

Satzungs-Entwurf 2026 des Heimatvereins für das Drolshagener Land e.V.
(in Bearbeitung)

  § 1 Name, Sitz, Registergericht und Geschäftsjahr

(1) Der am 23. Oktober 1987 gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein für das Drolshagener Land e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Drolshagen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Registernummer VR 5494 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Orts- und Heimatpflege.
(2) Dies umfasst insbesondere die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsgestaltung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). Der Verein will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterentwickeln, der Bevölkerung die Kenntnis der Heimat vermitteln und die Verbundenheit mit ihr wecken und erhalten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
(a) durch Öffentlichkeitsarbeit und
(b) durch gezielte praktische Tätigkeiten, wie:
- Vortragsveranstaltungen,
- heimatkundliche Wanderungen, Exkursionen und Gruppenfahrten,
- Anlage und Unterhaltung einer Bibliothek und eines Medienarchivs,
- Herausgabe von Büchern und Zeitschriften mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht,
- Betreuung und Pflege des Drolshagener Labyrinths und des Drolshagener Sagenpfades,
- Anlage und Betreuung von Biotopen und Obstwiesen,
- Zusammenkünfte, in denen heimatliches Brauchtum, heimatliche Sprache, heimatliches Liedgut und regionale Küche gepflegt werden,
- besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken,
- die Zusammenarbeit mit dem Kreisheimatbund, dem Sauerländer Heimatbund und dem Westfälischen Heimatbund und deren Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen.
(4) Der Verein betreibt ein „Heimathaus“ und stellt der Drolshagener Bevölkerung, den Vereinen und Vereinigungen in diesem Haus Räume und Einrichtungen für kulturelle, politische, bildende und gemeinschaftsfördernde gesellige Veranstaltungen gegen Betriebsgebühr mietfrei zur Verfügung. Eine Nutzung des Heimathauses durch Personen oder Gruppen, die extremistisches, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut verbreiten oder sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, ist ausgeschlossen.
Über die Gewährung der Räume und Einrichtungen des „Heimathauses“ entscheidet der Vorstand. Ablehnende Entscheidungen müssen nicht begründet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes und Betätigungen im Rahmen der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, berücksichtigt oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- mit Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person.
(4) Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Kommunikation im Verein erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sollen ihre E-Mail-Adresse sowie Änderungen von Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend dem Vorstand mitteilen. Juristische Personen sind verpflichtet, Änderungen der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat. Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitragspflicht der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die mit Beginn des Kalenderjahres fällig werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Kassenführung

Der Verein führt eine Kasse. Über die Verwendung von Einnahmen und der nicht zweckgebundenen Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur für das bestimmte Vorhaben verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(2) Die Haftung von Organmitgliedern ist gemäß § 31 a BGB beschränkt.


Satzung 2026

§ 8 Vorstand und Vorstandsbeirat

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, darunter die oder der 1. Vorsitzende oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen sollen, wenn die beiden anderen Vorstandsmitglieder an der Vertretung des Vereins gehindert sind. Der Vorstand kann Einzelvollmacht erteilen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder beratend hinzuzuziehen („Vorstandsbeirat“), insbesondere bei projektbezogener Vereinstätigkeit. Ein Vorstandsbeirat hat bei Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht.
(4) Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung statt, wobei abwechselnd die oder der 1. Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer für jeweils vier Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben kommissarisch übernehmen. Die kommissarische Übernahme gilt bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl des Vorstands oder bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand gilt in dieser Zeit als entsprechend verkleinert.
(6) Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen.
(2) Die oder der 1. Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung redaktioneller Art oder soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Änderung ist der Mitgliederversammlung zu Kenntnis zu geben.

§ 10 Rechnungslegung und -prüfung

Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister hat alljährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen zu prüfen. Hierzu dürfen Mitglieder des Vorstandes nicht berufen werden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen ist nicht möglich.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal bis zum 31.03. einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich mit Angaben des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitglieder sind wenigstens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen, ebenso die Stimmberechtigung der Anwesenden.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mindestens über
1. die Mitgliedsbeiträge
2. die Genehmigung der Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer
6. Satzungsänderungen gemäß § 13
7. Auflösung des Vereins gemäß § 14
8. die Anträge der Mitglieder

§ 12 Arbeitskreise

(1) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise, die die Arbeit des Heimatvereins auf den verschiedenen Sachgebieten fördern sollen, bilden.
(2) Die Verantwortlichen der Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen. Sie können gemäß § 8 Abs. 3 als Vorstandsbeirat hinzugezogen werden.

§ 13 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung gem. § 11 mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Drolshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Mittelungen an das Finanzamt

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, b) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Einwilligung ausgeführt werden.

§ 16 Datenschutz und Datenrichtigkeit

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf

- Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
und das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.